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Statuten SSRT
Unter dem Namen Swiss Safari Rallye Team (SSRT) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60
ff. ZGB mit Sitz in Burgdorf. Das SSRT ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
 | das Vermitteln von Kontakten unter Freunden aussergewöhnlicher Reisen, Raids und
Rallyes |
 | die Pflege der Kameradschaft sowie den Informations- und Gedankenaustausch |
 | das Organisieren von Veranstaltungen zur Unterstützung und Förderung der genannten
Ziele. |
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Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder b) Erträgen aus Anlässen und dem Verkauf von Werbeartikeln
c) freiwilligen Beiträgen von Gönnern d) weiteren Quellen
Der Jahresbeitrag für ein Einzelmitglied beträgt CHF 70.- und wird an der
jährlichen GV festgelegt Paarmitglieder zahlen den 1.5fachen Jahresbeitrag,
Firmenmitglieder bezahlen den 2fachen Jahresbeitrag.
Für finanzielle Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem
Vereinsvermögen.
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Die Organe des Vereins sind:
 | die jährliche Generalversammlung der Mitglieder |
 | die Vereinsversammlungen |
 | der Vorstand |
 | die Rechnungsrevisoren |
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1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.I Die Generalversammlung wird jährlich einberufen und findet
jeweils im ersten Quartal des Jahres statt, wobei folgende statutarischen Geschäfte
behandelt werden:
 | Genehmigung des Jahresberichtes |
 | Genehmigung des Kassen- und Revisorenberichtes sowie Déchargeerteilung an den Vorstand |
 | Wahl des Präsidenten und des Vorstandes |
 | Wahl der Rechnungsrevisoren |
 | Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahresbeitrages |
 | Beschlüsse, die nicht in den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen:
 | Beschlüsse über ausserordentliche Beiträge des Vereins |
 | Beschlüsse über Aktionen und Veranstaltungen, die den üblichen Rahmen der
Aktivitäten des Vereins sprengen |
 | Erlass von Statutenänderungen |
 | Auflösung des Vereins u.ä. |
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2.II Einladung zur Generalversammlung
Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung mit
gleichzeitiger Abgabe einer provisorischen Traktandenliste einzuladen. Das Datum der GV
wird in einer Einladung oder in der Clubzeitung publiziert und ist somit jedem Mitglied
frühzeitig bekannt.
2.III Ausserordentliche Generalversammlung
Die Mehrheit des Vorstandes oder 1/5 aller Mitglieder kann eine ausserordentliche GV
einberufen.
3. Anträge von Geschäften, die noch in die Traktandenliste aufgenommen werden sollen,
sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
4. Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der
Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller anwesenden
Vorstandsmitglieder (jedoch mindestens 1/2) und der Mehrheit der übrigen anwesenden
Stimmberechtigten behandelt werden.
5. Stimmberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. Die Vereinsbeschlüsse werden
mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei
Abwesenheit aus einem triftigen Grund kann eine schriftliche Stimmvollmacht zu einzelnen
Traktanden vor der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden.
6. Zur Beschlussfassung ausserordentlicher Geschäfte ist die Zustimmung von mindestens
3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Weiter müssen 1/5 der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Dies trifft zum Beispiel zu bei:
 | Statutenänderungen |
 | Auflösung des Vereins |
 | Vereinigung mit einem anderen Verein |
 | hohen finanziellen Aufwendungen von über 25 % der aktuellen flüssigen Mittel des
Vereins. |
7. Statutenänderungen sind nur dann gültig, wenn die Änderungsvorschläge wörtlich
traktandiert wurden.
8. Sollte eine Auflösung des Vereins stattfinden, muss das verbleibende Vermögen
einer Organisation mit ähnlichen Zielen und Zwecken oder der Jugendförderung im
Motorsport zugeführt werden.
9. Der Präsident oder der Vizepräsident leiten normalerweise die Versammlung. Der
Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.
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Die Vereinsversammlung findet üblicherweise einmal im Monat statt. Das Programm für
diesen Anlass umfasst in der Regel einen Vortrag und das Weitergeben verschiedener
Informationen für die Mitglieder.
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1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäss Pflichtenheft. Ausserdem
vertritt er den Verein nach aussen. Der Vorstand besteht aus:
1 Präsident/in
1 Vizepräsident/in
1 Kassier/in
1 Aktuar/in
1 Informationschef/in
1 Materialchef/in
Maximal drei Beisitzer/innen können gewählt werden.
2. Der Vorstand wird vom Verein für zwei Jahre gewählt. Während der Amtsdauer
ausscheidende Vorstandsmitglieder werden an der GV ersetzt. Sinkt die Zahl der
Vorstandsmitglieder unter vier, so wird in einer vom restlichen Vorstand einberufenen
ausserordentlichen Generalversammlung ein neuer Vorstand gewählt.
3. Die Generalversammlung wählt Vorstand und erteilt die Chargen. Vorstandsbeschlüsse
werden mit einfachem Mehr aller (auch der abwesenden) Vorstandsmitglieder gefasst. Alle
Vorstandsmitglieder haben eine gleichwertige Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der
Vorsitzende Stichentscheid.
4. Für finanzielle Angelegenheiten zeichnet der Kassier (oder bei Abwesenheit der
Präsident) einzeln.
5. Geht der Verein Verpflichtungen von über CHF 5000.- ein, zeichnet der Präsident
oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien.
6. Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Die Vereinsmitglieder werden über
die Beschlüsse informiert.
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1. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsrevisoren
(einer als Reserve).
2. Sie haben vor der GV die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand und das Inventar
zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
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§ 5
Anschluss an Verbände
§ 5a FMS - Föderartion der
Motorradfahrer der Schweiz
1. Das SSRT ist der FMS
angeschlossen
2. Die Mitglieder des SSRT anerkennen die Statuten
der FMS
3. Alle SSRT-Vorstandsmitglieder müssen
FMS-Mitglieder sein
4. Die Kosten für die FMS-Mitgliedschaft des
SSRT-Vorstandes wird durch das SSRT übernommen
5. Den SSRT-Mitgliedern steht es frei, ob sie der
FMS beitreten wollen
6. Der SSRT-Vorstand ernennt Delegierte für die
FMS GV
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Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die zur aktiven
Unterstützung des Vereins beitragen.
Interessenten dürfen drei Vereinversammlungen besuchen. Nachher wird von ihnen der
Entscheid über den Beitritt zum SSRT erwartet. Beim Beitritt wird der Mitgliederbeitrag
fällig.
§ 6a Firmenmitglieder
• Eine juristische Person kann auch ein Firmenmitglied werden
• Firmenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Mitglieder
• Bei Clubaktivitäten können 2 Personen von
Mitglieder-Vergünstigungen profitieren. Diese 2 Personen können
durch das Firmenmitglied pro Aktivität bestimmt werden
• Der Mitgliederbeitrag für Firmen ist gemäss §3 festgelegt
• Werbekonditionen, Produktepräsentationen sowie die Verwendung des
SSRT-Logos werden in einem separaten Reglement festgelegt
§ 6b Paarmitglieder
• Paare können zu vergünstigten Konditionen Mitglieder werden
• Bedingung: Es existiert nur eine gemeinsame Postadresse
• Paarmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Mitglieder
• Bei Paarmitgliedern verfügen beide Partner über ein Stimmrecht an
der GV
• Der Mitgliederbeitrag für Paare ist gemäss §3 festgelegt
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1. Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand.
2. Bei gravierenden Gründen kann der Vorstand nach einer vorangegangenen Verwarnung
ein Mitglied vom Verein ausschliessen, z.B.
 | wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Vereins
schädigt |
 | wenn der Mitgliederbeitrag 30 Tage nach vorausgegangener Mahnung nicht bezahlt wurde und
keine spätere Zahlung in Aussicht gestellt wurde. |
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Diese Statuten sind am 28. März
2007 von der Generalversammlung angenommen worden und
ersetzen alle vorgängigen Statuten.
Burgdorf, 28. März 2007
Swiss Safari Rallye Team (SSRT)
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