Statuten SSRT

§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Swiss Safari Rallye Team (SSRT) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Burgdorf. Das SSRT ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

bulletdas Vermitteln von Kontakten unter Freunden aussergewöhnlicher Reisen, Raids und Rallyes
bulletdie Pflege der Kameradschaft sowie den Informations- und Gedankenaustausch
bulletdas Organisieren von Veranstaltungen zur Unterstützung und Förderung der genannten Ziele.

 

 

§ 3 Mittel

 Die finanziellen Mittel bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Erträgen aus Anlässen und dem Verkauf von Werbeartikeln
c) freiwilligen Beiträgen von Gönnern
d) weiteren Quellen

Der Jahresbeitrag für ein Einzelmitglied beträgt CHF 70.- und wird an der jährlichen GV festgelegt Paarmitglieder zahlen den 1.5fachen Jahresbeitrag, Firmenmitglieder bezahlen den 2fachen Jahresbeitrag.
Für finanzielle Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

bulletdie jährliche Generalversammlung der Mitglieder
bulletdie Vereinsversammlungen
bulletder Vorstand
bulletdie Rechnungsrevisoren

 

 

§ 4a Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.I Die Generalversammlung wird jährlich einberufen und findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt, wobei folgende statutarischen Geschäfte behandelt werden:

bulletGenehmigung des Jahresberichtes
bulletGenehmigung des Kassen- und Revisorenberichtes sowie Déchargeerteilung an den Vorstand
bulletWahl des Präsidenten und des Vorstandes
bulletWahl der Rechnungsrevisoren
bulletGenehmigung des Budgets und Festlegung des Jahresbeitrages
bulletBeschlüsse, die nicht in den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen:
bulletBeschlüsse über ausserordentliche Beiträge des Vereins
bulletBeschlüsse über Aktionen und Veranstaltungen, die den üblichen Rahmen der Aktivitäten des Vereins sprengen
bulletErlass von Statutenänderungen
bulletAuflösung des Vereins u.ä.

2.II Einladung zur Generalversammlung

Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung mit gleichzeitiger Abgabe einer provisorischen Traktandenliste einzuladen. Das Datum der GV wird in einer Einladung oder in der Clubzeitung publiziert und ist somit jedem Mitglied frühzeitig bekannt.

2.III Ausserordentliche Generalversammlung

Die Mehrheit des Vorstandes oder 1/5 aller Mitglieder kann eine ausserordentliche GV einberufen.

3. Anträge von Geschäften, die noch in die Traktandenliste aufgenommen werden sollen, sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

4. Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder (jedoch mindestens 1/2) und der Mehrheit der übrigen anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

5. Stimmberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. Die Vereinsbeschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Abwesenheit aus einem triftigen Grund kann eine schriftliche Stimmvollmacht zu einzelnen Traktanden vor der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden.

6. Zur Beschlussfassung ausserordentlicher Geschäfte ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Weiter müssen 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Dies trifft zum Beispiel zu bei:

bulletStatutenänderungen
bulletAuflösung des Vereins
bulletVereinigung mit einem anderen Verein
bullethohen finanziellen Aufwendungen von über 25 % der aktuellen flüssigen Mittel des Vereins.

7. Statutenänderungen sind nur dann gültig, wenn die Änderungsvorschläge wörtlich traktandiert wurden.

8. Sollte eine Auflösung des Vereins stattfinden, muss das verbleibende Vermögen einer Organisation mit ähnlichen Zielen und Zwecken oder der Jugendförderung im Motorsport zugeführt werden.

9. Der Präsident oder der Vizepräsident leiten normalerweise die Versammlung. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

 

 

§ 4b Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung findet üblicherweise einmal im Monat statt. Das Programm für diesen Anlass umfasst in der Regel einen Vortrag und das Weitergeben verschiedener Informationen für die Mitglieder.

 

 

§ 4c Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäss Pflichtenheft. Ausserdem vertritt er den Verein nach aussen. Der Vorstand besteht aus:

1 Präsident/in
1 Vizepräsident/in
1 Kassier/in
1 Aktuar/in
1 Informationschef/in
1 Materialchef/in

Maximal drei Beisitzer/innen können gewählt werden.

2. Der Vorstand wird vom Verein für zwei Jahre gewählt. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder werden an der GV ersetzt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier, so wird in einer vom restlichen Vorstand einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung ein neuer Vorstand gewählt.

3. Die Generalversammlung wählt Vorstand und erteilt die Chargen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr aller (auch der abwesenden) Vorstandsmitglieder gefasst. Alle Vorstandsmitglieder haben eine gleichwertige Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

4. Für finanzielle Angelegenheiten zeichnet der Kassier (oder bei Abwesenheit der Präsident) einzeln.

5. Geht der Verein Verpflichtungen von über CHF 5000.- ein, zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien.

6. Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Die Vereinsmitglieder werden über die Beschlüsse informiert.

 

 

§ 4d Die Rechnungsrevisoren

1. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsrevisoren (einer als Reserve).

 2. Sie haben vor der GV die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand und das Inventar zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

 

  § 5 Anschluss an Verbände

§ 5a FMS - Föderartion der Motorradfahrer der Schweiz

1.    Das SSRT ist der FMS angeschlossen
2.    Die Mitglieder des SSRT anerkennen die Statuten der FMS
3.    Alle SSRT-Vorstandsmitglieder müssen FMS-Mitglieder sein
4.    Die Kosten für die FMS-Mitgliedschaft des SSRT-Vorstandes wird durch das SSRT übernommen
5.    Den SSRT-Mitgliedern steht es frei, ob sie der FMS beitreten wollen
6.    Der SSRT-Vorstand ernennt Delegierte für die FMS GV

 

 

§ 6 Mitglieder

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die zur aktiven Unterstützung des Vereins beitragen.

Interessenten dürfen drei Vereinversammlungen besuchen. Nachher wird von ihnen der Entscheid über den Beitritt zum SSRT erwartet. Beim Beitritt wird der Mitgliederbeitrag fällig.

§ 6a Firmenmitglieder

• Eine juristische Person kann auch ein Firmenmitglied werden
• Firmenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder
• Bei Clubaktivitäten können 2 Personen von Mitglieder-Vergünstigungen profitieren. Diese 2 Personen können durch das Firmenmitglied pro Aktivität bestimmt werden
• Der Mitgliederbeitrag für Firmen ist gemäss §3 festgelegt
• Werbekonditionen, Produktepräsentationen sowie die Verwendung des SSRT-Logos werden in einem separaten Reglement festgelegt

§ 6b Paarmitglieder

• Paare können zu vergünstigten Konditionen Mitglieder werden
• Bedingung: Es existiert nur eine gemeinsame Postadresse
• Paarmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder
• Bei Paarmitgliedern verfügen beide Partner über ein Stimmrecht an der GV
• Der Mitgliederbeitrag für Paare ist gemäss §3 festgelegt

 

 

§ 7 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

2. Bei gravierenden Gründen kann der Vorstand nach einer vorangegangenen Verwarnung ein Mitglied vom Verein ausschliessen, z.B.

bullet wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Vereins schädigt
bulletwenn der Mitgliederbeitrag 30 Tage nach vorausgegangener Mahnung nicht bezahlt wurde und keine spätere Zahlung in Aussicht gestellt wurde.

 

 

§ 8 Inkrafttretung

Diese Statuten sind am 28. März 2007 von der Generalversammlung angenommen worden und ersetzen alle vorgängigen Statuten.

Burgdorf, 28. März 2007
Swiss Safari Rallye Team (SSRT)

 

 

Swiss Safari Rallye Team
(21-Jan-2011)